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Relevantes für die Tennis-Abteilung - Auszug - aus der Satzung Sport-Club 1926 e.V. Eltersdorf Fassung vom 11.6.1976 A. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereins Der am 26.1.26 gegründete Verein führt den Namen "Sport-Club 1926 e.V. Eltersdorf" und hat seinen Sitz in Erlangen; er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Erlangen eingetragen. § 2 Zweck des Vereins 1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch Pflege und Ausübung von Leibesübungen aller Sportarten …. 2. Diese Ziele des Vereins werden auf gemeinnütziger Grundlage …. verfolgt. … § 3 Aufgaben des Vereins 1. Alle Einrichtungen des Vereins sowie die vorhandenen Mittel sind ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden. … 2. Zur Durchführung dieser Aufgaben darf der Verein Vermögen ansammeln, Rücklagen bilden, Grundstücke erwerben, Gebäude und Anlagen errichten. 3. Grundstücke des Vereins dürfen an einen Dritten nicht veräußert werden, ohne dass die Mitgliederversammlung … die Zustimmung erteilt. … 4. Der Verein wird ehrenamtlich geführt; … § 4 Gliederung des Vereins Der Verein unterhält nach Sportarten gegliederte Abteilungen. Diese sind im Rahmen der Satzung hinsichtlich des organisatorischen Aufbaus und des Sportbetriebs selbstständig. Wirtschaftlich und verwaltungsmäßig unterstehen sie dem Vereinsvorstand. § 5 Vereinsfarben und Vereinsfahne Vereinsfarben: Grün-Weiß-Schwarz Vereinsfahne: Grün-Weiß-Schwarz § 6 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres. § 7 Verbandszugehörigkeit Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landes-und Fachverbände und als solches deren Satzungen unterworfen. B. Mitgliedschaft
§ 8 Mitgliedsarten Der Verein besteht aus: 1. Vollmitgliedern (ab 18 Jahre) 2. Jugendlichen (14 bis 18 Jahre) 3. Schülern (bis 14 Jahre) 4. Ehrenmitgliedern § 9 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden. 2. Auch juristische Personen können Mitglieder werden. 3. Jeder Bewerber hat einen Aufnahmeantrag auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben. 4. Minderjährige haben die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen. 5. Mit der Einreichung des Aufnahmeantrags unterwirft sich der Bewerber - für den Fall der Aufnahme - dieser Satzung. 6. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand; er ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe bekanntzugeben. § 10 Rechte der Mitglieder 1. Alle Mitglieder haben mit Vollendung des 18. Lebensjahres Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und sind wählbar. 2. Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins benutzen, soweit dafür nicht der Beitritt zu einer Abteilung des Vereins erforderlich ist. 3. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Satzung und der Abteilungs-Ordnungen am Vereinsleben und an den allgemeinen Veranstaltungen teilzunehmen. Der Vereinsvorstand bestimmt, ob dies den Mitgliedern unentgeltlich oder entgeltlich gestattet wird. 4. Mitglieder können von Veranstaltungen des Vereins, die nicht öffentlich sind, ausgeschlossen werden. Die Entscheidung obliegt dem Vereinsvorstand. 5. Jedes Mitglied hat das Recht, sich den Abteilungen des Vereins anzuschließen, soweit die vorhandenen Sportmöglichkeiten dies zulassen. Bei Ablehnung entscheidet die Vorstandschaft. § 11 Pflichten der Mitglieder 1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen und die sportlichen Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern. § 12 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag 1. Jedes Mitglied hat einen monatlichen, jeweils vorauszuzahlenden Beitrag zu entrichten. 2. Den Mitgliedsbeitrag und die Zahlungsweise setzt die Mitgliederversammlung fest. 3. Die Beitragszahlung erfolgt im Bankeinzugsverfahren durch den Verein in den Monaten Februar und Juli jeden Jahres. Die Einzugsermächtigung ist im Aufnahmeformular enthalten. 4. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge für juristische Personen wird vom Vereinsvorstand festgesetzt. 5. Die Zugehörigkeit eines Mitglieds zu einer Abteilung des Vereins kann von der Bezahlung von Sonderbeiträgen und Aufnahmegebühren abhängig gemacht werden. Diese Gebühren und Beiträge setzt der Verwaltungsrat fest. 6. Die Mitglieder der Abteilungen sind Mitglieder des Vereins. 7. Der Vereinsvorstand kann Beitragserleichterungen oder die Befreiung gewähren. 8. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. § 13 Ruhen der Mitgliedschaft Bei Mitgliedern, die mit der Beitragszahlung länger als sechs Monate im Rückstand sind, ruhen die Mitgliedsrechte. § 14 Verlust der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung in der Mitgliederkartei und Ausschluss. 2. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte. Entstandene Verpflichtungen bleiben bestehen. 3. Die Beitragspflicht der durch Austritt oder Streichung ausscheidenden Mitglieder erlischt mit Ablauf des Geschäftsjahres. 4. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. 5. Bleibt ein Mitglied mit mindestens sechs Monatsbeiträgen im Rückstand, so ist er zweimal zu mahnen. Haben die Mahnungen keinen Erfolg, so kann das Mitglied durch Beschluss des Vereinsvorstandes aus der Mitgliedschaft gestrichen werden. 6. Der Ausschluss aus dem Verein kann nur durch den Verwaltungsrat erfolgen. Der Ausschluss aus einer Abteilung des Vereins bedarf der Bestätigung des Verwaltungsrates. Auf Ausschluss kann erkannt werden, wenn sich ein Mitglied eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig macht, gegen die Bestimmungen der Satzung und Ordnungen sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt; sich durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins unwürdig der Mitgliedschaft erwiesen hat, böswillig Vereinseigentum beschädigt oder zerstört. 7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörende Gegenstände und Unterlagen an die Vorstandschaft zurückzugeben. C Verwaltung des Vereins
§ 15 Organe des Vereins Die Organe des Vereins, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Willen des Vereins bilden und das Vermögen verwalten sind: Die Mitgliederversammlung, der Vereinsvorstand und der Verwaltungsrat. § 16 Mitgliederversammlung … § 17 Vereinsvorstand … § 18 Verwaltungsrat 1. Den Verwaltungsrat bilden: Der Vereinsvorstand, die Leiter der Abteilungen und eines weiteren, von jeder Abteilung zu bestimmendes Mitglieds, der Spielleiter der Fußballabteilung, die von der Jahreshauptversammlung gewählten weiteren Funktionäre des Vereins, die vom Vereinsvorstand mit Funktionen beauftragten Vollmitglieder. 2. Der Vereinsvorstand beruft durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter den Verwaltungsrat ein, bestimmt die Tagesordnung und führt den Vorsitz. 3. Die Sitzungen des Verwaltungsrates finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal halbjährlich, statt. 4. Der Verwaltungsrat beschließt über: a. alle Angelegenheiten, die ihm vom Vereinsvorstand zur Entscheidung vorgelegt werden b. alle Angelegenheiten des internen Sportbetriebes c. die Unterhaltung und den Ausbau des vereinseigenen Besitzes d. Einführung von weiteren Vereinsausschüssen e. die Auslegung der Satzung im Zweifelsfall f. die Wahl der Mitglieder der Vereinsausschüsse, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. g. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind. § 19 Abteilungen des Vereins 1. Die Wahl der Abteilungsleiter und ihrer Mitarbeiter erfolgt in der Abteilungsversammlung. 2. Die Abteilungsleiter und ihre Mitarbeiter werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 3. Die Abteilungsversammlungen müssen zeitlich vor der Mitgliederversammlung des Vereins abgehalten werden. Die Einberufung erfolgt durch den Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter. Die Abteilung ist form- und fristgerecht einberufen, wenn die Einladung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und und Bekanntgabe der Tagesordnung am schwarzen Brett des Vereinsheimes angeschlagen ist. 4. Die Bestimmungen unter §16 Ziffer 3, 4,6 und 7 gelten sinngemäß für die Abteilungen: Daraus folgt … " über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen… " Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. " Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagenen werden, die anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. " Die Versammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit ….) Geschäftsordnung für Versammlungen und Sitzungen 1. Nach Eröffnung der Versammlung durch den Versammlungsleiter gibt dieser die Punkte der Tagesordnung in der festgesetzten Reihenfolge bekannt und bittet um Zustimmung; es sei denn, dass die Versammlung einen anderen Beschluss fasst. Danach prüft der Versammlungsleiter die Anwesenheitsliste und stellt die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest. Anschließend erteilt der Versammlungsleiter dem Protokollführer das Wort zur Verlesung des Protokolls über die letzte Versammlung und ersucht um Genehmigung. 2. Der Versammlungsleiter bringt dann die weiteren Punkte der Tagesordnung in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. 3. Der Versammlungsleiter erteilt das Wort in der Reihenfolge, in der sich die Mitglieder gemeldet haben; er kann jederzeit das Wort außer der Reihe ergreifen. 4. Antragsteller und Berichterstatter erhalten das Wort als erste und letzte. 5. Zu Bemerkungen der Geschäftsordnung und zu Zwischenfragen muss das Wort vor etwa noch vorgemerkten Rednern erteilt werden. 6. Bei offensichtlichem Missbrauch solcher Bemerkungen kann der Versammlungsleiter auf die Reihenfolge der Wortmeldungen verweisen. 7. Zu persönlichen Bemerkungen ist das Wort nach Abschluss der jeweiligen Beratung zu erteilen. 8. Dringlichkeitanträge können nur mit Unterstützung der Mehrheit eingebracht werden. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitanträge behandelt werden. 9. Zu erledigten Anträgen erhält niemand das Wort, wenn nicht eine 2/3 Mehrheit dies verlangt. 10. Zum Antrag auf Schluss der Wortmeldungen oder Schluss der Aussprache dürfen nur ein Redner dafür und ein Redner dagegen das Wort nehmen. Ist der Antrag auf Schluss der Wortmeldungen angenommen, so erhalten nur noch die Vorgemerkten das Wort. Ist der Antrag auf Schluss der Aussprache angenommen, so können auch die Vorgemerkten das Wort nicht mehr ergreifen. Der Antragsteller und der Berichterstatter haben das Recht, das Wort zur Klarstellung zu ergreifen. 11. Spricht ein Redner zur Sache, so hat ihn der Versammlungsleiter darauf aufmerksam zu machen. Verletzt er den parlamentarischen Anstand, so hat der Versammlungsleiter dies zu rügen, erforderlichenfalls einen Ordnungsruf zu erteilen oder das Wort zu entziehen. 12. Bei Anträgen wird über den weitestgehenden Antrag abgestimmt. Bei gleichrangigen Anträgen wird über den zuerst gestellten Antrag abgestimmt. Die weiteren Abstimmungen erfolgen in entsprechender Reihenfolge. 13. Die Wahlen leitet der Wahlausschuss. Der Vorsitzende dieses Ausschusses ist der Wahlleiter. Nach der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt dieser den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. 14. Wahlen und Abstimmungen geschehen durch Handaufheben; auf Antrag geheim durch Stimmzettel. 15. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, ist bei Wahlen und Abstimmungen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen werden mitgezählt. 16. Erreicht bei Wahlen kein Bewerber die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Vorgeschlagenen mit höchster Stimmenzahl statt. 17. Bei Abstimmungen entscheidet bei gleicher Stimmenzahl die Stimme des Versammlungsleiters.
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